
Das Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldumkehr) dreht die normale Umsatzsteuerlogik um. Statt des Verkäufers schuldet der Käufer die Umsatzsteuer an das Finanzamt. Rechtsgrundlage in Deutschland ist § 13b UStG.
Das bedeutet konkret:
Für Amazon-Seller ist das Verfahren insbesondere bei Eingangsrechnungen (Dienstleistungen) von ausländischen Amazon-Gesellschaften relevant. Bei deinen Ausgangsrechnungen (Warenverkäufe) an Geschäftskunden im EU-Ausland greift hingegen das rechtlich getrennte Prinzip der innergemeinschaftlichen Lieferung.
Lange Zeit wurden Amazon-Gebühren (FBA, Marketplace, Werbung) über die luxemburgische Niederlassung Amazon Services Europe S.à r.l. abgerechnet. Händler erhielten Netto-Rechnungen und mussten die deutsche Umsatzsteuer über das Reverse-Charge-Verfahren selbst anmelden.
Seit dem 1. August 2024 gilt:
Amazon rechnet die meisten Leistungen für Händler mit Sitz in Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Schweden, Polen, den Niederlanden, Belgien und dem Vereinigten Königreich nun über lokale Niederlassungen ab. Für Deutschland bedeutet das: Rechnungen für die meisten Verkaufs- und Fulfillmentgebühren kommen jetzt direkt von der Amazon EU S.à r.l., Niederlassung Deutschland – mit ausgewiesener inländischer Umsatzsteuer (19 %)
Was das für deine Buchhaltung bedeutet:
⚠️ Achtung: Amazon rollt die Umstellung dienstleistungsweise aus. Es kann vorkommen, dass du für bestimmte Services (z. B. bestimmte Werbeformate oder Sonderleistungen) weiterhin Netto-Rechnungen über ausländische Amazon-Einheiten erhältst. Prüfe jede Rechnung.
Amainvoice erkennt automatisch, welche Amazon-Gebühren mit 19 % USt kommen und welche weiterhin über das Reverse-Charge-Verfahren laufen – und bucht sie korrekt. Das verhindert Fehler, die bei Betriebsprüfungen regelmäßig auffallen. → Jetzt unverbindlich testen
Auch nach der Umstellung durch Amazon bleibt das Reverse-Charge-Verfahren für Amazon-Händler in zwei zentralen Szenarien relevant:
Verkaufst du Waren über Amazon an ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land, handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung. Du stellst eine Netto-Rechnung aus – der Käufer meldet die Steuer in seinem Land an.
Voraussetzungen, die du zwingend erfüllen musst:
Fehlt einer dieser Punkte, haftest du persönlich für die Steuer – auch rückwirkend.
Für Leistungen, die Amazon noch über eine nicht-deutsche Gesellschaft abrechnet (bestimmte Werbeleistungen, internationale Services), erhältst du weiterhin Netto-Rechnungen. Du musst die deutsche Umsatzsteuer darauf selbst berechnen und in deiner Umsatzsteuervoranmeldung anmelden.
Du verkaufst über Amazon FBA ein Produkt an ein österreichisches Unternehmen (Rechnungsbetrag: 200 €).
So läuft der Prozess korrekt ab:
Zum Vergleich: Beim Verkauf an eine Privatperson in Österreich berechnest du die österreichische Umsatzsteuer und führst sie über den One-Stop-Shop (OSS) ab. Reverse Charge gilt nur für B2B.
Bei hohem Verkaufsvolumen ist es unmöglich, jeden Vorgang manuell zu prüfen. Amainvoice übernimmt die komplette Prozesskette – für beide Szenarien:
Für deine Ausgangsrechnungen (B2B-Verkäufe):
Für deine Eingangsrechnungen (Amazon-Gebühren):
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Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31. Januar 2024 (V R 20/21) hat klargestellt: Für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG ist keine gültige USt-IdNr. zwingend erforderlich. Die Steuerpflicht liegt beim Leistungsempfänger – unabhängig davon, ob eine korrekte Nummer vorliegt.
Was das in der Praxis bedeutet: Du kannst dich nicht hinter einer fehlenden oder ungültigen USt-IdNr. verstecken, um Reverse-Charge-Pflichten zu umgehen. Umgekehrt bist du aber auch dann in der Pflicht, wenn der Verkäufer keine Nummer angegeben hat. Die Dokumentation bleibt entscheidend – wer sauber protokolliert, ist bei Betriebsprüfungen auf der sicheren Seite.
Wichtiger Hinweis: Diese BFH-Entscheidung zur Entlastung bei fehlender USt-IdNr. gilt ausschließlich für Dienstleistungen (Reverse Charge nach § 13b UStG). Für den physischen B2B-Warenverkehr (innergemeinschaftliche Lieferung) bleibt eine gültige und verifizierte USt-IdNr. des Abnehmers eine zwingende materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Ohne gültige Nummer haftest du persönlich für die Umsatzsteuer!
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Wende dich für deine individuelle Situation an einen qualifizierten Steuerberater.
Ja – aber mit einer wichtigen Einschränkung. Seit August 2024 stellt Amazon die meisten Gebühren mit 19 % Umsatzsteuer aus (über deutsche Niederlassungen). Das Reverse-Charge-Verfahren gilt weiterhin für Dienstleistungsrechnungen von Amazon-Einheiten aus dem Ausland (z. B. bestimmte Werbeleistungen). Für B2B-Warenverkäufe ins EU-Ausland gilt hingegen das Prinzip der innergemeinschaftlichen Lieferung.
Rechnungen mit ausgewiesener 19 % USt buchst du als normale Vorsteuer (Buchungsschlüssel 401). Rechnungen von ausländischen Amazon-Einheiten ohne USt-Ausweis buchst du weiterhin mit dem § 13b-Schlüssel (Reverse Charge). Amainvoice unterscheidet das automatisch.
Das Finanzamt fordert die Umsatzsteuer nach – inklusive Zinsen und möglicher Säumniszuschläge. Bei hohem Verkaufsvolumen summieren sich Buchungsfehler schnell auf mehrere tausend Euro.
Amainvoice prüft automatisch die USt-IdNr. jedes B2B-Kunden, erstellt rechtssichere Netto-Rechnungen mit dem jeweils korrekten gesetzlichen Pflichthinweis (z. B. auf die innergemeinschaftliche Lieferung oder das Reverse-Charge-Verfahren), klassifiziert Amazon-Eingangsrechnungen korrekt (Brutto vs. Reverse Charge) und liefert DATEV-konforme Exporte mit den richtigen Buchungsschlüsseln. → Jetzt unverbindlich testen
Seit dem 1. August 2024 rechnet Amazon seine Leistungen für deutsche Händler über die lokale Amazon-Deutschland-Niederlassung ab. Dadurch wird die Umsatzsteuer direkt ausgewiesen und von Amazon einbehalten. Du kannst sie als Vorsteuer geltend machen.
Ja, zwingend. Das BFH-Urteil 2024 betrifft nur Dienstleistungen. Für den physischen B2B-Warenversand ins EU-Ausland bleibt eine gültige und verifizierte USt-IdNr. des Käufers eine materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Ohne diese Prüfung verlierst du die Steuerfreiheit rückwirkend und haftest persönlich für die Umsatzsteuer.
Ja. B2B-Verkäufe ins EU-Ausland, bei denen Reverse Charge gilt, müssen in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.