Amazon Reverse Charge 2024/2025: Was gilt noch – und was hat sich geändert?

Das Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldumkehr) ist für Amazon-Händler besonders bei B2B-Verkäufen im EU-Ausland und bei Amazon-Werbekosten (Ads) zentral. Statt des Verkäufers schuldet hier der Käufer die Umsatzsteuer. Da Fehler bei der Prüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) zu hohen Steuernachzahlungen führen können, ist eine Automatisierung entscheidend. Amainvoice sichert diesen Prozess durch automatisierte Live-Checks der USt-IdNr. und rechtssichere Rechnungsstellung inklusive korrektem DATEV-Export ab.
Grafik mit dem Text 'Was ist... Reverse Charge?' und dem Schriftzug 'amainvoice part of comrce' sowie einem gelbgrünen Symbol eines Buchs mit den Buchstaben A und Z auf dunkelblauem Hintergrund

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit August 2024 stellt Amazon die meisten Gebühren für deutsche Händler nicht mehr über das Reverse-Charge-Verfahren ab – sondern mit 19 % Umsatzsteuer (durch Amazon Deutschland).
  • Das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) gilt weiterhin für Dienstleistungsrechnungen von Amazon-Einheiten, die aus dem Ausland abrechnen (z. B. bestimmte ausländische Werbebudgets). Für physische B2B-Warenverkäufe ins EU-Ausland gilt hingegen das rechtlich getrennte Prinzip der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung.
  • Wer Reverse-Charge-Rechnungen falsch bucht oder verpasst, riskiert Steuernachzahlungen und Säumniszuschläge bei Betriebsprüfungen.
  • Die korrekte USt-IdNr.-Prüfung bleibt absolute Pflicht. Das BFH-Urteil vom 31. Januar 2024 (V R 20/21) stellte zwar klar, dass für die Steuerschuldumkehr bei grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen (§ 13b UStG) keine gültige USt-IdNr. des Empfängers zwingend vorliegen muss, sofern dessen Unternehmereigenschaft anderweitig nachgewiesen werden kann.Achtung: Für den physischen B2B-Warenverkehr (innergemeinschaftliche Lieferungen) gilt diese Erleichterung jedoch ausdrücklich nicht. Hier ist eine gültige und verifizierte USt-IdNr. des Abnehmers seit 2020 eine zwingende materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Ohne gültige Nummer verlierst du die Steuerfreiheit sofort und haftest persönlich für die Umsatzsteuer.
  • Amainvoice automatisiert Reverse-Charge-Erkennung, USt-IdNr.-Prüfung und DATEV-Export – damit keine Buchung mehr durchrutscht.

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Das Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldumkehr) dreht die normale Umsatzsteuerlogik um. Statt des Verkäufers schuldet der Käufer die Umsatzsteuer an das Finanzamt. Rechtsgrundlage in Deutschland ist § 13b UStG.

Das bedeutet konkret:

  • Der Verkäufer stellt eine Netto-Rechnung ohne Umsatzsteuer aus.
  • Der Käufer (ein Unternehmen) berechnet die Steuer selbst, meldet sie an und kann sie gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.
  • In der Praxis ist es für beide Seiten oft ein reiner Buchungsvorgang – aber nur, wenn er korrekt dokumentiert ist.

Für Amazon-Seller ist das Verfahren insbesondere bei Eingangsrechnungen (Dienstleistungen) von ausländischen Amazon-Gesellschaften relevant. Bei deinen Ausgangsrechnungen (Warenverkäufe) an Geschäftskunden im EU-Ausland greift hingegen das rechtlich getrennte Prinzip der innergemeinschaftlichen Lieferung.

Die Änderung ab August 2024: Was hat sich für Amazon Seller geändert?

Lange Zeit wurden Amazon-Gebühren (FBA, Marketplace, Werbung) über die luxemburgische Niederlassung Amazon Services Europe S.à r.l. abgerechnet. Händler erhielten Netto-Rechnungen und mussten die deutsche Umsatzsteuer über das Reverse-Charge-Verfahren selbst anmelden.

Seit dem 1. August 2024 gilt:

Amazon rechnet die meisten Leistungen für Händler mit Sitz in Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Schweden, Polen, den Niederlanden, Belgien und dem Vereinigten Königreich nun über lokale Niederlassungen ab. Für Deutschland bedeutet das: Rechnungen für die meisten Verkaufs- und Fulfillmentgebühren kommen jetzt direkt von der Amazon EU S.à r.l., Niederlassung Deutschland – mit ausgewiesener inländischer Umsatzsteuer (19 %)

Was das für deine Buchhaltung bedeutet:

  • Du erhältst Brutto-Rechnungen mit ausgewiesener USt – kein Reverse Charge mehr für diese Positionen.
  • Die Umsatzsteuer wird direkt von deiner Auszahlung einbehalten – das belastet deine Liquidität, besonders bei quartalsweiser UStVA.
  • Du buchst diese Rechnungen als normale Vorsteuer (Buchungsschlüssel 401, 19 %) – nicht mehr mit dem § 13b-Schlüssel.

⚠️ Achtung: Amazon rollt die Umstellung dienstleistungsweise aus. Es kann vorkommen, dass du für bestimmte Services (z. B. bestimmte Werbeformate oder Sonderleistungen) weiterhin Netto-Rechnungen über ausländische Amazon-Einheiten erhältst. Prüfe jede Rechnung.

Amainvoice erkennt automatisch, welche Amazon-Gebühren mit 19 % USt kommen und welche weiterhin über das Reverse-Charge-Verfahren laufen – und bucht sie korrekt. Das verhindert Fehler, die bei Betriebsprüfungen regelmäßig auffallen. → Jetzt unverbindlich testen

Wo gilt das Reverse-Charge-Verfahren für Amazon-Seller weiterhin?

Auch nach der Umstellung durch Amazon bleibt das Reverse-Charge-Verfahren für Amazon-Händler in zwei zentralen Szenarien relevant:

B2B-Verkäufe ins EU-Ausland

Verkaufst du Waren über Amazon an ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land, handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung. Du stellst eine Netto-Rechnung aus – der Käufer meldet die Steuer in seinem Land an.

Voraussetzungen, die du zwingend erfüllen musst:

  • Die USt-IdNr. des Käufers muss gültig und geprüft sein.
  • Die Rechnung muss den Pflichthinweis auf die Steuerbefreiung enthalten, beispielsweise: „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ (oder auf Englisch: „intra-Community supply“). Hinweis: Ein Verweis auf eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge) ist hier rechtlich unzulässig, da es sich um eine Warenlieferung und keine Dienstleistung handelt.
  • Der Umsatz muss in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) gemeldet werden.

Fehlt einer dieser Punkte, haftest du persönlich für die Steuer – auch rückwirkend.

Eingangsrechnungen von ausländischen Amazon-Gesellschaften (Restwert)

Für Leistungen, die Amazon noch über eine nicht-deutsche Gesellschaft abrechnet (bestimmte Werbeleistungen, internationale Services), erhältst du weiterhin Netto-Rechnungen. Du musst die deutsche Umsatzsteuer darauf selbst berechnen und in deiner Umsatzsteuervoranmeldung anmelden.

Praxisbeispiel: B2B-Verkauf nach Österreich korrekt abwickeln

Du verkaufst über Amazon FBA ein Produkt an ein österreichisches Unternehmen (Rechnungsbetrag: 200 €).

So läuft der Prozess korrekt ab:

  1. Der Käufer hinterlegt seine österreichische USt-IdNr. bei Amazon.
  2. Amainvoice prüft die Gültigkeit der Nummer automatisch im Live-Check.
  3. Amainvoice erstellt die Rechnung über 200 € netto – ohne Umsatzsteuer.
  4. Die Rechnung enthält automatisch den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in der korrekten Landessprache.
  5. Das österreichische Unternehmen meldet die dortige Umsatzsteuer bei seinem Finanzamt an.
  6. Der Umsatz wird von Amainvoice automatisch für die Zusammenfassende Meldung aufbereitet.

Zum Vergleich: Beim Verkauf an eine Privatperson in Österreich berechnest du die österreichische Umsatzsteuer und führst sie über den One-Stop-Shop (OSS) ab. Reverse Charge gilt nur für B2B.

Amainvoice automatisiert das, was manuell kaum handhabbar ist

Bei hohem Verkaufsvolumen ist es unmöglich, jeden Vorgang manuell zu prüfen. Amainvoice übernimmt die komplette Prozesskette – für beide Szenarien:

Für deine Ausgangsrechnungen (B2B-Verkäufe):

  • Automatischer Live-Check der USt-IdNr.: Amainvoice prüft direkt beim Kauf, ob die ID gültig ist. Nur bei positivem Ergebnis wird eine Netto-Rechnung erstellt.
  • Rechtssichere Pflichthinweise: Der korrekte Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung wird automatisch in der korrekten Sprache eingefügt – ohne manuellen Aufwand.
  • Automatische ZM-Aufbereitung: Alle meldepflichtigen B2B-Umsätze werden korrekt für die Zusammenfassende Meldung vorbereitet.

Für deine Eingangsrechnungen (Amazon-Gebühren):

  • Intelligente Gebühren-Klassifikation: Amainvoice erkennt automatisch, welche Amazon-Rechnungen seit August 2024 mit 19 % USt kommen und welche noch über Reverse Charge laufen.
  • Korrekter DATEV-Export: Dein Steuerberater erhält alle Buchungen mit den richtigen Schlüsseln – keine Rückfragen, keine Fehler.

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Was das BFH-Urteil 2024 für Seller bedeutet

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31. Januar 2024 (V R 20/21) hat klargestellt: Für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG ist keine gültige USt-IdNr. zwingend erforderlich. Die Steuerpflicht liegt beim Leistungsempfänger – unabhängig davon, ob eine korrekte Nummer vorliegt.

Was das in der Praxis bedeutet: Du kannst dich nicht hinter einer fehlenden oder ungültigen USt-IdNr. verstecken, um Reverse-Charge-Pflichten zu umgehen. Umgekehrt bist du aber auch dann in der Pflicht, wenn der Verkäufer keine Nummer angegeben hat. Die Dokumentation bleibt entscheidend – wer sauber protokolliert, ist bei Betriebsprüfungen auf der sicheren Seite.

Wichtiger Hinweis: Diese BFH-Entscheidung zur Entlastung bei fehlender USt-IdNr. gilt ausschließlich für Dienstleistungen (Reverse Charge nach § 13b UStG). Für den physischen B2B-Warenverkehr (innergemeinschaftliche Lieferung) bleibt eine gültige und verifizierte USt-IdNr. des Abnehmers eine zwingende materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Ohne gültige Nummer haftest du persönlich für die Umsatzsteuer!

Weiterführende Artikel im Amainvoice-Wissensbereich

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Wende dich für deine individuelle Situation an einen qualifizierten Steuerberater.

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Häufig gestellte Fragen zum Amazon Reverse Charge

Ja – aber mit einer wichtigen Einschränkung. Seit August 2024 stellt Amazon die meisten Gebühren mit 19 % Umsatzsteuer aus (über deutsche Niederlassungen). Das Reverse-Charge-Verfahren gilt weiterhin für Dienstleistungsrechnungen von Amazon-Einheiten aus dem Ausland (z. B. bestimmte Werbeleistungen). Für B2B-Warenverkäufe ins EU-Ausland gilt hingegen das Prinzip der innergemeinschaftlichen Lieferung.

Rechnungen mit ausgewiesener 19 % USt buchst du als normale Vorsteuer (Buchungsschlüssel 401). Rechnungen von ausländischen Amazon-Einheiten ohne USt-Ausweis buchst du weiterhin mit dem § 13b-Schlüssel (Reverse Charge). Amainvoice unterscheidet das automatisch.

Das Finanzamt fordert die Umsatzsteuer nach – inklusive Zinsen und möglicher Säumniszuschläge. Bei hohem Verkaufsvolumen summieren sich Buchungsfehler schnell auf mehrere tausend Euro.

Amainvoice prüft automatisch die USt-IdNr. jedes B2B-Kunden, erstellt rechtssichere Netto-Rechnungen mit dem jeweils korrekten gesetzlichen Pflichthinweis (z. B. auf die innergemeinschaftliche Lieferung oder das Reverse-Charge-Verfahren), klassifiziert Amazon-Eingangsrechnungen korrekt (Brutto vs. Reverse Charge) und liefert DATEV-konforme Exporte mit den richtigen Buchungsschlüsseln. → Jetzt unverbindlich testen

Seit dem 1. August 2024 rechnet Amazon seine Leistungen für deutsche Händler über die lokale Amazon-Deutschland-Niederlassung ab. Dadurch wird die Umsatzsteuer direkt ausgewiesen und von Amazon einbehalten. Du kannst sie als Vorsteuer geltend machen.

Ja, zwingend. Das BFH-Urteil 2024 betrifft nur Dienstleistungen. Für den physischen B2B-Warenversand ins EU-Ausland bleibt eine gültige und verifizierte USt-IdNr. des Käufers eine materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Ohne diese Prüfung verlierst du die Steuerfreiheit rückwirkend und haftest persönlich für die Umsatzsteuer.

Ja. B2B-Verkäufe ins EU-Ausland, bei denen Reverse Charge gilt, müssen in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.