
Amazon VAT bezeichnet die Umsatzsteuer, die bei deinen Verkäufen über Amazon in verschiedenen Ländern relevant wird. Für Amazon-Händler umfasst der Begriff vor allem VAT-Registrierungen, Umsatzsteuermeldungen, FBA-Transaktionen und die Prüfung der Amazon-Daten.
VAT steht für Value Added Tax und entspricht der Umsatzsteuer. In Deutschland wird häufig auch der Begriff Mehrwertsteuer verwendet. Amazon VAT ist kein eigener Steuertyp und keine einzelne Registrierung. Der Begriff beschreibt vielmehr die umsatzsteuerlichen Pflichten rund um dein Amazon-Geschäft.
Die steuerliche Beurteilung richtet sich nach dem umsatzsteuerlichen Lieferort (§ 3 UStG). Maßgeblich sind der physische Lagerort bei Versendungsbeginn, das Bestimmungsland und der Abnehmerstatus (B2C vs. B2B). Zusätzlich sind die Voraussetzungen für die Anwendung des EU-weiten Schwellenwerts von 10.000 € für bestimmte innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 3c UStG) zu prüfen.
Der Marktplatz, auf dem du verkaufst, ist deshalb nicht automatisch das Land, in dem du deine Umsatzsteuer abführen musst. Besonders bei grenzüberschreitenden Verkäufen und FBA solltest du die Warenbewegungen und Verkaufsländer getrennt betrachten.
Amazon VAT wirkt sich direkt auf deine laufende Buchhaltung aus. Du musst nachvollziehen können, in welchem Land Umsätze entstanden sind, welche Umsatzsteuer berechnet wurde und welche Transaktionen zu deinen Auszahlungen gehören.
Typische Aufgaben sind:
Gravierende Buchungsfehler entstehen, wenn lediglich die Netto-Auszahlung der Amazon Settlement Reports verbucht wird. Diese Zahlungen saldieren steuerpflichtige Bruttoerlöse mit FBA-Gebühren (die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen), Erstattungen und Einbehalten. Eine solche Nettobuchung verstößt direkt gegen das Saldierungsverbot der GoBD.
FBA kann die umsatzsteuerliche Situation komplexer machen. Amazon lagert deine Waren je nach gewähltem Programm und Logistikmodell möglicherweise in mehr als einem Land. Sobald Waren grenzüberschreitend bewegt oder in einem anderen Land gelagert werden, können dort eigene steuerliche Pflichten entstehen.
Das betrifft besonders Händler, die mit europäischen FBA-Programmen arbeiten oder ihre Lagerreichweite ausweiten. Eine Registrierung in Deutschland deckt nicht automatisch alle umsatzsteuerlichen Pflichten in anderen Ländern ab.
Das OSS-Verfahren bündelt ausschließlich grenzüberschreitende Lieferungen an Endverbraucher (B2C-Fernverkäufe). Es entbindet nicht von lokalen Registrierungen: Umlagerungen zwischen Amazon-Lägern stellen innergemeinschaftliche Verbringungen dar (§ 3 Abs. 1a UStG) und Verkäufe an Kunden im jeweiligen Lagerland gelten als lokale Inlandsumsätze. Beide Geschäftsvorfälle sind vom OSS ausgeschlossen und müssen lokal gemeldet werden.
Vor der Aktivierung von Programmen wie Pan-EU oder CEE müssen die lokalen USt-IdNrn. in den Lagerländern vorliegen. Eine fehlende oder verspätete Registrierung kann zu nachträglichen Steuerforderungen, Zinsen und weiteren Compliance-Problemen führen. Amazon kann darüber hinaus bei fehlenden oder nicht validierten Steuerinformationen eigene Compliance-Maßnahmen ergreifen.
Ein deutscher Händler nutzt das Amazon-CEE-Programm und lagert Waren in Deutschland und Polen. Folgende Geschäftsvorfälle müssen buchhalterisch getrennt werden:
1. Kunde in Polen bestellt, Versand erfolgt aus dem Lager Breslau (PL): Lokaler Inlandsumsatz in Polen. Dieser Vorgang ist mit 23 % polnischer USt in der polnischen Voranmeldung (JPK_V7) zu erklären. Die Meldung über den deutschen OSS ist gesetzlich unzulässig.
2. Kunde in Frankreich bestellt, Versand erfolgt aus dem Lager Breslau (PL): Innergemeinschaftlicher B2C-Fernverkauf. Bei Überschreiten des relevanten EU-weiten Schwellenwerts bzw. bei Verzicht auf dessen Anwendung wird der Fernverkauf grundsätzlich im Bestimmungsland Frankreich besteuert. Die französische Umsatzsteuer kann – sofern die Voraussetzungen vorliegen – über das OSS-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklärt werden.
3. Amazon verlagert Ware von Leipzig nach Breslau: Steuerfreie innergemeinschaftliche Verbringung in Deutschland (Deklaration in UStVA und Zusammenfassender Meldung) bei gleichzeitigem steuerpflichtigem innergemeinschaftlichem Erwerb in Polen.
Eine verlässliche Amazon-Buchhaltung beginnt mit vollständigen und verständlichen Daten. Dazu gehören unter anderem Settlement Reports, Umsatzsteuerberichte, Verkaufsdaten, Gebühren, Erstattungen und Informationen zu Warenbewegungen.
Im Arbeitsalltag hilft ein fester Prüfprozess:
Achte besonders auf Rückerstattungen, nachträgliche Gebühren und Transaktionen aus verschiedenen Marktplätzen. Diese Vorgänge können den Umsatzsteuerbetrag verändern und werden leicht übersehen, wenn du nur mit den Zahlungseingängen arbeitest.
Amainvoice kann dich dabei unterstützen, Amazon-Daten strukturiert für deine Buchhaltung aufzubereiten. Die relevanten Verkaufs-, Gebühren- und Abrechnungsdaten lassen sich dadurch übersichtlicher prüfen und weiterverarbeiten.
Das erleichtert den Abgleich von Settlement Reports, Auszahlungen und Umsatzsteuerinformationen. Die konkrete steuerliche Beurteilung, notwendige Registrierungen und Meldungen solltest du mit einem qualifizierten Steuerberater abstimmen.
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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Wende dich für deine individuelle Situation an einen qualifizierten Steuerberater.
Nein. „Amazon VAT“ ist ein Sammelbegriff für die umsatzsteuerlichen Anforderungen rund um das Amazon-Geschäft. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist dagegen eine behördlich erteilte Kennung eines umsatzsteuerlich registrierten Unternehmens. Sie wird unter anderem für innergemeinschaftliche B2B-Geschäfte benötigt und spielt auch bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen und der Umsatzsteuerregistrierung in EU-Ländern eine wichtige Rolle.
Gutschriften können Gebühren, Erstattungen oder nachträgliche Korrekturen enthalten. Sie sollten deshalb nicht pauschal mit Verkaufserlösen verrechnet werden. Ordne jede Gutschrift dem ursprünglichen Geschäftsvorfall zu und prüfe die enthaltene Umsatzsteuer.
B2B-Verkäufe sind vom OSS-Verfahren ausnahmslos ausgeschlossen. Erfolgt eine grenzüberschreitende Lieferung an ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen im EU-Ausland, liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor – vorausgesetzt, die USt-IdNr. des Kunden wird zum Zeitpunkt der Lieferung qualifiziert bestätigt. Der Vorgang muss in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) und der lokalen UStVA deklariert werden.
Eine USt-IdNr. läuft nicht ab, verliert jedoch ihre Gültigkeit bei behördlicher Abmeldung oder bei Diskrepanzen in den Stammdaten im EU-MIAS/VIES-Portal. Schlägt die Validierung bei B2B-Kunden fehl, muss die Rechnung zwingend mit lokaler Umsatzsteuer ausgestellt werden. Ist die eigene USt-IdNr. im Lagerland ungültig, blockiert Amazon umgehend den Lagerbestand oder friert Auszahlungen ein, um einer Marktplatzhaftung nach § 25e UStG zu entgehen.